08/09/2011

Arbeitgeber in Deutschland tragen eine hohe soziale Verantwortung für die Gesellschaft, insbesondere für ihre eigenen Arbeitnehmer. Dies zeigt sich beispielsweise in der Zahlung der Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungen, den Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall und dem Mutterschutz. Dies alles verursacht hohe Kosten, die aber selbstverständlich getragen werden. Im Falle der Berliner Musikschullehrkräfte kommt das Land Berlin als Arbeitgeber diesen Verpflichtungen jedoch - mindestens teilweise - nur ungenügend nach.



Freie Mitarbeiter, die de facto fast arbeiten wie Angestellte, gehören daher angestellt!


Das „fast“ steht hier lediglich für die Situationen, in denen es dem freien Mitarbeiter rechtlich verwehrt ist, vollständig wie ein Angestellter zu arbeiten.



Festanstellungen für arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter gewährleisten eine ausreichende soziale Sicherheit wie für andere Arbeitnehmer in Deutschland auch.


So wird es durch Festanstellungen z.B. möglich:


- Rentenbeiträge (mit Arbeitgeberanteil) zu zahlen, die eine Alterssicherung möglich machen,


- ausreichenden Mutterschutz zu bieten,


- tarifliche Bindung an die Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst zu schaffen,


    -eine Krankengeldzahlung zu gewährleisten, die es ermöglicht, tatsächlich vom Dienst fernzubleiben


    -für eine feststehende Unterrichtsauslastung zu sorgen, sodass die Honorare aufgrund fiskalischer Vorgaben nicht unkalkulierbar schwanken.



Auch Tarifverträge für freie Mitarbeiter nach § 12a TVG sind in Deutschland ein bewährtes Instrument zur sozialen Absicherung von Arbeitnehmern. Klar regelbar für die sog. Fest-Freien sind hier z.B.


- ausreichende Zahlungen im Krankheitsfall,


- Mutterschutz,


- eine tarifvertraglich festgelegte Entwicklung der Honorare ohne Abhängigkeit von Haushaltsschwankungen



Die derzeitigen Verunsicherungen zum Status unserer freien Mitarbeiter an den Berliner kommunalen Musikschulen aufgrund der Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ließen sich auf diesem Wege ebenfalls klären und ausräumen.



Die Tatsasche, dass Musikschulen mit ihren vielfältigen Aufgaben die hohen Qualitätsanforderungen, die zu Recht an sie gestellt werden, nur erfüllen können, wenn ein erheblicher Teil des Lehrkörpers fest angestellt ist, soll hier nicht weiter erörtert werden.

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