03/11/2012

Grundsätzlich steht es jedem Deutschen verfassungsgemäß frei, Vereine und Gesellschaften zu bilden (GG Art. 9). Ebenso dürfen sich alle Deutschen ohne Anmeldung und ohne Erlaubnis friedlich versammeln (GG Art. 8). Ohne dass dabei gegen geltendes Recht verstoßen wird, darf dieses Recht durch niemanden eingeschränkt werden. Die Gründung einer Lehrervertretung an einer Berliner Musikschule ist, sofern ihr nur freie Mitarbeiter angehören, also unveräußerliches Recht und bedarf keiner weiteren Zustimmung. Anderslautende Auffassungen (z.B. von bezirklichen Rechtsämtern) sind also grundsätzlich falsch. Des weiteren sehen aufgrund des Berliner Schulgesetzes die „Ausführungsvorschriften über die Musikschulen Berlins“ Abs. 7 Lehrervertretungen als beratende Gremien ausdrücklich vor.


Um sinnvoll als Lehrervertretung an einer Berliner Musikschule arbeiten zu können, ist jedoch eine mehr oder weniger enge Zusammenarbeit mit der jeweiligen Schulleitung sehr sinnvoll. Dies begünstigt den Informationsaustausch und baut potentielle Konflikte oft im Voraus ab. Auch überschneiden sich die Interessen von Kollegium und Leitung häufiger, als man manchmal glaubt. Ein Musikschulleiter mit demokratischem Grundverständnis wird daher im Sinne von Transparenz und freier Kommunikation die Zusammenarbeit mit einer Lehrervertretung begrüßen.


Um als Lehrervertretung arbeiten zu können, ist es jedoch beispielsweise auch naheliegend, dass diese für Versammlungen die Räume der Musikschule nutzen und eventuell auch bestimmte Daten und Informationen zur Verfügung gestellt bekommt. Dies ist nun aber durchaus kein Grundrecht, sondern völlig vom Einverständnis der Schulleitung abhängig. Inwieweit eine Schulleitung hier Rechte einräumen möchte, wird vom Einzelfall abhängen und sollte daher in einer Satzung der Lehrervertretung, die von der Schulleitung mitgetragen wird, vereinbart werden. Eine mögliche Grundform einer Satzung finden Sie hier.


Generell kann eine Lehrervertretung auch Interessen von angestellten Lehrkräften wahrnehmen. Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass es in Form des Personalrates bereits eine arbeitsrechtliche Vertretung für Angestellte gibt. Wir empfehlen daher nach Gründung einer Lehrervertretung eine Kontaktaufnahme zum jeweiligen Personalrat mit dem Ziel, eventuelle Aufgabenüberschneidungen auszuschließen und nach Möglichkeit dies auch schriftlich zu fixieren.


Des weiteren sollte nach unserer Auffassung die Arbeit einer Lehrervertretung durch freie Wahl durch das Kollegium demokratisch legitimiert sein. Auch sollte sie sich verstehen als Teil der gesamten Berliner Lehrerschaft und daher engen Kontakt zu den Lehrervertretungen anderer Bezirke und zur Landeslehrervertretung der Berliner Musikschulen e.V. (LBM) als Dachverband pflegen.


Da die Arbeit von Lehrervertretern insbesondere in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen den Auffassungen des Arbeit- bzw. Auftraggebers auch durchaus entgegen stehen kann, sollte die Möglichkeit des arbeitsrechtlichen Angriffes auf Lehrervertreter möglichst weit eingeschränkt werden. Da dies in der Praxis sehr schwierig sein kann, empfehlen wir den Abschluss einer arbeitsrechtlichen Schutzvereinbarung mit der Schulleitung zu dem Zwecke, arbeitsrechtliche Maßregelungen auf Grund der Tätigkeit als Lehrervertreter zu verbieten und anderweitige Maßregelungen erst möglichst spät wirksam werden zu lassen. Dadurch soll den betroffenen Lehrervertretern ausreichend Zeit gegeben werden, sich solcher Maßnahmen zu erwehren. Eine mögliche Grundform einer solchen Vereinbarung finden Sie hier.

 

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